Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann bei einer Erweiterung der Ostfassade des Attikageschosses auf die Fassadenlinie des darunterliegenden Vollgeschosses auch nicht von einer geringfügigen Normabweichung gesprochen werden. Ohnehin stellt die Geringfügigkeit einer Normabweichung für sich allein keinen Ausnahmegrund dar, sondern kann höchstens dazu führen, dass bei weniger wichtigen Vorschriften an den Ausnahmegrund keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. Der vom Beschwerdeführer geschilderten Problematik, wonach die Erweiterung des Attikageschosses vor negativen Wettereinwirkungen schützt und der Sicherung der Wohnqualität dient, hätte der