Mit dem Verzicht auf den Rücksprung von rund 8.5 m2 vergrösserte der Beschwerdeführer das Volumen und die Wohnfläche und wich massgebend von den bewilligten Plänen ab. Zudem hat das Gebäude nun vier statt drei Vollgeschosse und überschreitet die Gebäudehöhe von maximal 11 m um 2 m (vgl. E. 2d). Er verwirklichte damit eine Ideallösung. Der Wunsch nach optimaler, gewinnbringender Nutzung des Grundstücks oder einfach besserer Lösung stellt keinen Ausnahmegrund dar. Spezielle, vom Normfall abweichende Umstände, welche eine Ausnahme begründen könnten, bestehen vorliegend nicht.