In Bezug auf die Ausnahmebewilligung führte die Gemeinde in ihrem Bauentscheid vom 24. Februar 2023 aus, es lägen keine besonderen Gründe im Sinne von Art. 26 BauG vor. Auch wenn ein Teil der angrenzenden Nachbarn der Bauausführung der Attika zugestimmt haben, so spreche dies noch nicht für einen Ausnahmegrund. Der Ausnahmegrund einer konstruktiv einfacheren Lösung würde bei allen Attikageschossen vorliegen, so dass die Ausnahme bei jedem Attikageschoss erteilt werden müsste. Es handle sich ausserdem um einen Neubau, wo keine Zwänge für die Bauausführung aufgrund von äusseren Einflüssen vorliegen würden.