5/10 BVD 110/2023/53 würden vorliegend keine ins Gewicht fallen, da die Nachbarn sowohl gegen das bewilligte Bauvorhaben wie auch das nachträgliche Baugesuch keine Einwände erhoben hätten. Nach Ansicht des Beschwerdeführers liegen insgesamt keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen an der Verweigerung einer Ausnahmebewilligung für die gemäss dem nachträglichen Baugesuch umgesetzte Attikawohnung vor.