Der Alpenföhn könne hierzulande mit einer Spitzengeschwindigkeit von bis zu 150 km/h auftreten. Das vorliegend umgesetzte Bauvorhaben trage diesem Umstand Rechnung und stelle damit einen zulässigen und genügenden Ausnahmegrund dar. Weiter diene die Anordnung des Attikageschosses vorwiegend dem Ortsbild. Es lägen aber keine öffentlichen Interessen in Bezug auf den Ortsbildschutz und die Ästhetik vor, insbesondere deshalb, weil das umgesetzte Bauvorhaben nur minim vom bewilligten Bauvorhaben abweiche und diese Themen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens vom Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne eingehend geprüft worden seien. Auch private Interessen 7 BVR 2007 S. 58 E. 4.3.