Es handle sich ferner um eine geringfügige Normabweichung, weswegen an den Ausnahmegrund keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürften. Es sei eine Ausnahmebewilligung zu erteilen, da die Liegenschaft bei einem nahtlosen Anbau der Attikawohnung an die Fassade auf der Ostseite besser vor negativen Wettereinwirkungen geschützt werde.