Was die Erteilung einer Ausnahmebewilligung betreffe, so sei keine besondere Zurückhaltung geboten, da keine Bestimmungen, welche Sicherheit, Gesundheit oder Umwelt, Ausnahmen von Schutzbestimmungen, Ausnahmen von Vorschriften, die den Charakter einer Ortschaft prägen, Ausnahmen von Ausnützungsziffern bzw. vom zulässigen Ausnützungsgrad eines Grundstücks sowie Ausnahmen einer Überbauungsordnung betroffen seien. Es handle sich ferner um eine geringfügige Normabweichung, weswegen an den Ausnahmegrund keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürften.