Die Ausgestaltung der Attika entspricht daher nicht den Vorschriften des GBR. Die Vorschriften, wonach Attikageschosse nicht als Vollgeschosse zählen (Anhang A134 Abs. 1 GBR) bzw. nicht an die Gebäudehöhe angerechnet werden (Anhang A137 Abs. 4 GBR), sind damit nicht anwendbar. Das Gebäude hat damit vier statt drei Vollgeschosse und überschreitet die Gebäudehöhe von maximal 11 m um 2 m (vgl. Art. 212 GBR).