Vorliegend sind keine solchen Gründe ersichtlich. Es liegt auch kein Anwendungsfall der offenbar langjährigen (und vorliegend nicht zu überprüfenden) Praxis der Gemeinde vor, wonach die Erschliessungsanlagen (Treppenhaus, Lift) als Ausnahme vom geforderten Rücksprung toleriert werden (vgl. dazu nachfolgend unter e), da der planwidrige Verzicht auf den Rücksprung auf der Ostseite zusätzlich erfolgte und nicht die Erschliessungsanlagen betrifft. Die Ausgestaltung der Attika entspricht daher nicht den Vorschriften des GBR.