212 Abs. 2 Bst. f GBR. Das GBR besagt damit unmissverständlich, dass die Rückversetzung eines Attikageschosses bei zweiseitigem Anbau mind. 4.0 m oder bei allseitigem Abstand an die Fassade mind. 1.5 m zu betragen hat. Allfällige Ausgleiche oder Zwischenlösungen sind nicht vorgesehen. Von diesem klaren Wortlaut darf nur abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben. Vorliegend sind keine solchen Gründe ersichtlich.