Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens, haben die Rechtsmittelinstanzen zu prüfen, ob die Auslegung durch die Gemeinde rechtlich haltbar ist.7 Gemäss Art. 212 Abs. 2 Bst. f GBR sind zwei Varianten der Realisierung eines Attikageschosses möglich, was sich insbesondere im Abgrenzungswort «oder» zeigt. Diese Bestimmung ist im Wortlaut klar und stimmt mit der bildlichen Darstellung im Anhang überein. Die Ergänzung von Anhang A137 Abs. 3 GBR, wonach das Attikageschoss auf wenigstens zwei Seiten mindestens um das vorgeschriebene Mass gegenüber den Fassaden des darunterliegenden Vollgeschosses zurückversetzt werden muss, steht dazu nicht im Widerspruch, ist jedoch nicht ganz präzise.