Die Gemeinde führt im angefochtenen Entscheid aus, das Attikageschoss widerspreche Art. 212 Abs. 2 Bst. f GBR. Gemäss GBR können Attikageschosse in zwei Varianten ausgeführt werden; zum Ersten mit einer Rückversetzung von mind. 1.5 m bei einem allseitigen Abstand von der Fassade oder zum Zweiten mit einer Rückversetzung von mind. 4.0 m bei zweiseitigem Anbau an die Fassade. Beide Varianten würden im Anhang des GBR (Art. A137) bildlich klar dargestellt. In ihrer Vernehmlassung weist sie zudem darauf hin, dass das GBR keine Mischvariante gestatte.