Das Bauvorhaben sei gemäss den Plänen des nachträglichen Baugesuchs mit der vom ursprünglichen Attikaplan abweichender Bauweise auf wenigstens zwei Seiten um das vorgeschriebene Mass gegenüber den Fassaden des darunterliegenden Vollgeschosses zurückversetzt. Die fehlende Rückversetzung auf der Ostseite würde mit einer zusätzlichen Rückversetzung auf der Westseite ausgeglichen. Die Attikavorschriften gemäss GBR seien damit eingehalten und auch gestalterisch sei gegen das Attikageschoss nichts einzuwenden.