212 Abs. 2 Bst. f GBR nicht um eine zwingende Norm. Gemäss Anhang 137 Abs. 3 des GBR müsse ein Attikageschoss auf wenigstens zwei Seiten um das vorgeschriebene Mass gegenüber den Fassaden des darunterliegenden Vollgeschosses zurückversetzt werden und sich allseitig gestalterisch von diesem abheben. Die vorliegende Bauausführung des Attikageschosses entspreche auf drei von vier Seiten dem Attikaplan und der Gesamtbaubewilligung vom 7. November 2019. Zudem hebe sich das Attikageschoss auch allseitig vom darunterliegenden Vollgeschoss ab.