c) Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das Gemeindebaureglement in Art. 212 Abs. 2 Bst. f Attikageschosse grundsätzlich in zwei Varianten zulasse. Einerseits mit einer Rückversetzung von 4 m bei zweiseitigem Anbau an die Fassade und andererseits mit einer Rückversetzung von 1.5 m bei allseitigem Abstand von den Fassaden. Diese Vorschrift sei nicht absolut zu verstehen, was sich darin zeige, dass das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne die Zwischenlösung des Beschwerdeführers als baubewilligungsfähig erklärt habe. Zudem habe die Vorinstanz im Bauentscheid eingestanden, dass Ausnahmen vom geforderten Rücksprung toleriert werden könnten. Es handle sich somit bei Art. 212 Abs. 2 Bst.