Das Rechtsamt setzte die Verfahrensbeteiligten davon mit Verfügung vom 3. August 2023 in Kenntnis und teilte insbesondere mit, es gehe davon aus, dass die Attikawohnung zurzeit nicht an Dritte vermietet sei. Daraufhin meldete sich Herr A.________ mit Schreiben vom 15. August 2023 und teilte mit, er habe den Mietvertrag im Januar 2023 unterzeichnet, sei dann aber nicht eingezogen, da ihm Herr C.________ im März mitgeteilt habe, es gebe Probleme mit der Bauabnahme. Er hoffe jedoch, im Herbst in die (unverändert grosse) Wohnung ziehen zu können. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen