keine Duplik ein. Das Rechtsamt holte weitere Vorakten, insbesondere die Originalpläne der Bewilligung vom 7. November 2019, ein. Weiter versuchte es, die gemäss Beschwerdeführer in der betroffenen Attikawohnung wohnhaften Mieter von Amtes wegen am Verfahren zu beteiligen. Gemäss Post konnten die Empfänger an der Adresse nicht ermittelt werden und eine Anfrage bei der Gemeinde ergab, dass die angeblichen Mieter (Familie A.________) nie an dieser Adresse gemeldet waren. Das Rechtsamt setzte die Verfahrensbeteiligten davon mit Verfügung vom 3. August 2023 in Kenntnis und teilte insbesondere mit, es gehe davon aus, dass die Attikawohnung zurzeit nicht an Dritte vermietet sei.