4. Nach Prüfung der Unterlagen des nachträglichen Baugesuchs teilte die Bauverwaltung Orpund dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Januar 2023 mit, dass für das Abweichen von den Attikavorschriften keine Ausnahmegründe nach Art. 26 BauG vorliegen und deshalb dem Baugesuch der Bauabschlag erteilt und die Wiederherstellung des rechtlichen Zustandes verlangt werde. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte die Gemeinde mit Entscheid vom 24. Februar 2023 die beantragte Ausnahmebewilligung, erteilte den Bauabschlag und forderte den Beschwerdeführer auf, das Attikageschoss bis am 31. August 2023 nach den am 7. November 2019 bewilligten Plänen auszuführen.