Mit Verfügung vom 3. November 2022 hielt das Rechtsamt der BVD, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, fest, dass über die Ansicht des Beschwerdeführers, die gebaute Attika entspreche dem GBR2, bisher nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Da in der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung der Hinweis auf die Möglichkeit eines nachträglichen Gesuchs fehle und nicht völlig offensichtlich sei, dass eine Baubewilligung ausser Frage stehe, müsse dem Beschwerdeführer im vorliegenden Rechtsmittelverfahren Gelegenheit dazu eingeräumt werden.