Insgesamt erscheint daher ein Honorar von CHF 3750.00 als angemessen. Die Parteikosten des Beschwerdegegners 1 werden somit auf CHF 4246.05 festgelegt (Honorar CHF 3750.00, Auslagen CHF 192.50, Mehrwertsteuer CHF 303.55). Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner 1 somit die Parteikosten im Betrag von CHF 4246.05 zu ersetzen. c) Die Voraussetzungen für eine Parteikostenentschädigung an die übrigen Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner, an die Vorinstanz und an die Gemeinde Münchenwiler sind nicht erfüllt (Art. 104 Abs. 1 und Art. 4 VRPG). Sie haben keinen Anspruch auf Parteikostenersatz.