Die Anwältin des Beschwerdegegners 1 macht Parteikosten von CHF 7186.30 (Honorar CHF 6480.00, Auslagen CHF 192.50, Mehrwertsteuer CHF 513.80) geltend. Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand bestenfalls als durchschnittlich zu werten. Es fand nur ein Schriftenwechsel statt und ein Beweisverfahren wurde nicht durchgeführt. Die Schwierigkeit des Prozesses ist angesichts der strittigen Rechtsfrage als unterdurchschnittlich einzustufen. Auch ist die Bedeutung der Streitsache als unterdurchschnittlich zu werten, da es sich um ein Bauvorhaben mit einer unterdurchschnittlichen Bausumme handelt. Insgesamt erscheint daher ein Honorar von CHF 3750.00 als angemessen.