Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Parteikosten des Beschwerdegegners 1 zu ersetzen. Nach Art. 11 Abs. 1 PKV33 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren CHF 400.00 bis CHF 11 800.00 pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG34). Die Anwältin des Beschwerdegegners 1 macht Parteikosten von CHF 7186.30 (Honorar CHF 6480.00, Auslagen CHF 192.50, Mehrwertsteuer CHF 513.80) geltend.