Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und der Bauabschlag des Regierungsstatthalteramts zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung zu prüfen und auf die von den Beschwerdegegnerinnen und den Beschwerdegegnern in ihren Eingaben vorgebrachten Rügen einzugehen. Auch ist das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid über die Sistierung des Beschwerdeverfahrens weggefallen. Der Sistierungsantrag des Beschwerdegegners 4 wird daher als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 5. Kosten