Danach umfasst die Versorgungslücke, die mit der strittigen Mobilfunkanlage hätte geschlossen werden sollen, wozu auch der offene Autobahnabschnitt zwischen den Tunnels «Combette» und «Les Vignes» gehört, überwiegend Gebiete ausserhalb der Bauzone. Ein allfälliger Standort ausserhalb der Bauzone fällt somit nicht von vornherein ausser Betracht, wenn er räumlich und topografisch gut in die Umgebung bzw. Landschaft eingebettet ist. Soweit die Beschwerdeführerin auf die Versorgungslücke und die Eignung des strittigen Standorts aus funktechnischen Gründen 30 VGE 21806 vom 27. Mai 2004 E. 4. 31 BVR 2007 S. 58 E. 5.2; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 29.