Zu beachten ist weiter, dass die strittige Mobilfunkanlage vorliegend nicht nur der Versorgung der Überbauung «A.________» in der Bauzone hätte dienen sollen, sondern auch Gebieten weit darüber hinaus, wie aus der Netzabdeckungskarte der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 20. Oktober 2023 hervor geht. Danach umfasst die Versorgungslücke, die mit der strittigen Mobilfunkanlage hätte geschlossen werden sollen, wozu auch der offene Autobahnabschnitt zwischen den Tunnels «Combette» und «Les Vignes» gehört, überwiegend Gebiete ausserhalb der Bauzone.