Insofern ergibt sich daraus kein flächendeckendes Verbot für Mobilfunkantennen im gesamten Gemeindegebiet. Der Versorgungsauftrag der Beschwerdeführerin wird folglich mit der Verweigerung der Baubewilligung am konkreten Standort nicht vereitelt oder über Gebühr erschwert. Zu beachten ist weiter, dass die strittige Mobilfunkanlage vorliegend nicht nur der Versorgung der Überbauung «A.________» in der Bauzone hätte dienen sollen, sondern auch Gebieten weit darüber hinaus, wie aus der Netzabdeckungskarte der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 20. Oktober 2023 hervor geht.