j) Abschliessend ist auf Folgendes hinzuweisen: Wie die Vorinstanz im angefochtenen Bauentscheid zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich aus der Mobilfunkkonzession kein Rechtsanspruch auf die Errichtung einer Mobilfunkanlage an einem bestimmten Standort.31 Im vorliegenden Fall hat die nachvollziehbare fachliche Beurteilung der OLK ergeben, dass die geplante Anlage unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse bloss im kleinräumigen Baugebiet «A.________» nicht orts- und landschaftsbildverträglich ist. Insofern ergibt sich daraus kein flächendeckendes Verbot für Mobilfunkantennen im gesamten Gemeindegebiet.