Die Mobilfunkanlage fügt sich nicht gut in das Orts- und Landschaftsbild ein und es entsteht zusammen mit den bestehenden Bauten keine gute Gesamtwirkung. Die Anlage würde in der vorliegenden Umgebung einen auffälligen und erheblich störenden Fremdkörper darstellen und zu einer unzulässigen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes führen. Die hier anwendbaren Ästhetikbestimmungen (Art. 9 Abs. 1 BauG sowie Art. 13 GBR) sind durch das Vorhaben verletzt.