i) Auch wenn funktechnische Gründe für den Standort sprechen, erweist sich die freistehende Anlage mit der Höhe von 20 m im ländlich geprägten Umfeld, den geringen Bauhöhen in der Überbauung «A.________» und der Lage in der Senke als überdimensioniert. Zudem fehlt die räumliche bzw. topographische Verankerung im Landschaftsraum. Dass sich die Anlage ideal einordne, kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin somit nicht gesagt werden. Das Gegenteil ist der Fall. Die Mobilfunkanlage fügt sich nicht gut in das Orts- und Landschaftsbild ein und es entsteht zusammen mit den bestehenden Bauten keine gute Gesamtwirkung.