Dies gilt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch dann, wenn die Umgebung nicht besonders schutzwürdig ist und kein geschütztes Ortsbild oder Baudenkmal betroffen ist. So hat das Verwaltungsgericht einer Mobilfunkanlage in einer typischen Gewerbezone ohne besondere Schutzwürdigkeit allein wegen ihrer Höhe, ihres dadurch prägenden Erscheinungsbildes und ihres massiven Überragens der umliegenden Bauten und des angrenzenden Hügelzugs die Baubewilligung verweigert.30