Demgegenüber überragt die geplante 20 m hohe Mobilfunkanlage die Höhen der umliegenden Wohnbauten und auch der Gewerbebauten der J.________ AG massiv, was in Bezug auf die Massstäblichkeit der bestehenden Bebauung zu einem markanten Bruch führen würde. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, dass sich in der näheren Umgebung der strittigen Antenne diverse Kandelaber befinden, ist entgegenzuhalten, dass diese von der geplanten Antennenanlage ebenfalls erheblich überragt werden. Die ästhetischen Auswirkungen der Anlage sind aus Sicht des inneren Ortsbildes deshalb der Einschätzung der OLK folgend als sehr prägend einzustufen.