Diese Beurteilung der OLK, auf welche sich auch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid gestützt hat, ist für die BVD nachvollziehbar und plausibel. Es besteht kein Anlass, von der nachvollziehbaren fachlichen Meinung der OLK abzuweichen, zumal der Beurteilung von Fachbehörden regelmässig eine erhöhte Beweiskraft zukommt und die entscheidende Behörde nur aus triftigen Gründen davon abweichen soll.21 Solche Gründe liegen hier nicht vor.