Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt, dass im vorinstanzlichen Verfahren keine Alternativstandorte geprüft worden wären. Entscheidend ist indessen die Beurteilung der OLK, wonach die geplante Anlage die nähere Umgebung nachhaltig prägen werde, weil sie deutlich höher sei als die Gebäudehöhen der bebauten Umgebung, nach Westen blickend markant über den sich dahinter befindenden Hügelzug hinausrage und sich keinem räumlichen Element oder Hintergrund zuordnen lasse. Diese Beurteilung der OLK, auf welche sich auch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid gestützt hat, ist für die BVD nachvollziehbar und plausibel.