Aus den Akten geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin verschiedene Alternativstandorte prüfte, namentlich ein Standort im Bereich des Nordostportals des Autobahntunnels «Les Vignes» und Standorte am Waldrand, rund 100 m Luftlinie östlich des strittigen Standorts der Mobilfunkanlage. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt, dass im vorinstanzlichen Verfahren keine Alternativstandorte geprüft worden wären.