Ausserdem stellte die OLK fest, dass ihr keine Standortevaluation vorliege, die ihrer Ansicht nach zwingend hätte durchgeführt werden müssen. Schliesslich wies sie darauf hin, dass die bereits bestehende Hochspannungsleitung und die Autobahn störend in den Landschaftsraum eingreifen würden und sich deshalb die Frage stelle, ob sich die projektierte Mobilfunkantenne an einem dieser Elemente orientieren könne. Die OLK kam zum Schluss, dass der geplante Standort der Mobilfunkanlage nicht ortsbildverträglich und daher nicht bewilligungsfähig sei.