Die Antennenhöhe sei damit begründet, das Gebiet sinnvoll zu versorgen. Zudem weist sie darauf hin, dass bei einer möglichen Erstellung von Mobilfunkanlagen innerhalb der Bauzone keine Verpflichtung zur Prüfung von Alternativstandorten bestehe. Es sei auch weder ein Bedürfnisnachweis noch eine Interessenabwägung erforderlich. Ergänzend hält sie schliesslich fest, sie habe im Vorverfahren eingehend dargelegt, dass im Münchenwiler Quartier «A.________» eine Mobilfunk-Versorgungslücke bestehe, die sie mit dem geplanten Standort schliessen wolle.