gen, der Autobahnperimeter und der Waldrand keine valablen Alternativstandorte darstellen würden. Auch käme aus funktechnischen Gründen keine der bestehenden Antennenanlagen für eine Mitbenutzung infrage. Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe sich über ihre fachtechnische Beurteilung hinweggesetzt, indem sie ausgeführt habe, es brauche die Mobilfunkanlage nicht unbedingt, um ihren Versorgungsauftrag zu erfüllen. Ausserdem macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Anlage mit einer Masthöhe von 20 m nicht als überdurchschnittlich dimensioniert beurteilt werden könne. Die Antennenhöhe sei damit begründet, das Gebiet sinnvoll zu versorgen.