Auch wenn die Siedlung «A.________» selbst ausserhalb des ISOS- Perimeters von nationaler Bedeutung liege, gebiete die räumliche Nähe zu den sensiblen Inhalten des ISOS-Perimeters eine umgebungsbildschonende Planung. Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, dass sich aus der Mobilfunkkonzession kein Rechtsanspruch auf die Erstellung einer Mobilfunkanlage an einem bestimmten Standort ableiten lasse.