Ergänzend hielt die Vorinstanz fest, dass Baubewilligungen für Mobilfunkanlagen in Landwirtschaftszonen zwar Ausnahmecharakter hätten, aber nicht gänzlich ausgeschlossen seien. Mangels einer Standortevaluation sei nicht hinreichend belegt, weshalb es der Beschwerdeführerin verwehrt sein soll, eine kleinere oder weniger exponierte Mobilfunkanlage an einem weniger sensiblen Standort zu errichten. Auch wenn die Siedlung «A.________» selbst ausserhalb des ISOS- Perimeters von nationaler Bedeutung liege, gebiete die räumliche Nähe zu den sensiblen Inhalten des ISOS-Perimeters eine umgebungsbildschonende Planung.