Weiter führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe in ihren Eingaben und insbesondere in ihren Stellungnahmen vom 10. und 31. Oktober 2022 zwar die Geeignetheit anderer Standorte thematisiert. Sie hielt jedoch fest, es bleibe schlussendlich dabei, dass die Beschwerdeführerin keine Standortevaluation durchgeführt habe. Auch sei nicht ersichtlich, dass eine solche zu einer anderen Beurteilung der Sachlage durch die OLK oder die Baupolizeibehörde geführt hätte. Ergänzend hielt die Vorinstanz fest, dass Baubewilligungen für Mobilfunkanlagen in Landwirtschaftszonen zwar Ausnahmecharakter hätten, aber nicht gänzlich ausgeschlossen seien.