Auch aus der scheinbar «günstigeren» Blickposition F2 (Nordosten) stelle die geplante Antennenanlage einen markanten Blickfang dar und präge das Ortsbild nachhaltig. Die strittige Anlage verstosse daher gegen die anwendbaren Ästhetikbestimmungen von Art. 9 Abs. 1 BauG und Art. 17 Abs. 1 BauV. Das Bauvorhaben könne deshalb nicht bewilligt werden. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf bereits bestehende und störende Infrastrukturanlagen gehe fehl, da diese deutlich ausserhalb des Dorfperimeters lägen. Sie würden daher im Gegensatz zum Bauvorhaben nicht aus allen Blickwinkeln als Bestandteil des Siedlungsgebietes wahrgenommen.