Zu diesem Zeitpunkt war die Ortsplanungsrevision mit dem neuen Baureglement noch nicht öffentlich aufgelegt, wobei als öffentliche Auflage nach Art. 36 Abs. 2 BauG jene des Einspracheverfahrens nach Art. 60 BauG und nicht jene des Mitberichtsverfahrens gilt.10 Auch ist die Orts- 5 Vgl. Zustellcouvert hinter pag. 13 der Beschwerdeakten der BVD 110/2023/50. 6 Vgl. Zustellcouvert pag. 14 der Beschwerdeakten der BVD 110/2023/50. 7 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1). 8 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9-10