e) Vorliegend verweigerte die Vorinstanz die Baubewilligung für den Neubau der Mobilfunkantenne mit Bauentscheid vom 6. Februar 2023. Diesen Entscheid ersetzte die Vorinstanz aufgrund eines Fehlers bei den Verfahrenskosten mit einem neuen Bauentscheid vom 22. Februar 2023. Im Begleitschreiben vom 22. Februar 2023 teilte die Vorinstanz den Verfahrensbeteiligten mit, dass der Fristenlauf gemäss Rechtsmittelbelehrung mit dem Bauentscheid vom 22. Februar 2023 neu zu laufen beginne. Demzufolge ist für die Einhaltung der Beschwerdefrist die Zustellung des zweiten Bauentscheids vom 22. Februar 2023 massgeblich.