Der Beschwerdegegner 1 hält in den Schlussbemerkungen vom 27. September 2023 an seinem Rechtsbegehren und den Ausführungen in seiner Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2023 fest. Auch die Beschwerdeführerin hält in den Schlussbemerkungen vom 20. Oktober 2023 an ihrem Rechtsbegehren und ihrer Begründung in der Beschwerde vom 27. März 2023 fest. Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben keine Schlussbemerkungen eingereicht. 5. Auf die Rechtsschriften und die vorhandenen Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen