Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2023/50 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 11. April 2025 in der Beschwerdesache zwischen C.________ Beschwerdeführerin und Herrn D.________ Beschwerdegegner 1 vertreten durch Frau Rechtsanwältin E.________ Frau F.________ Beschwerdegegnerin 2 Herrn G.________ Beschwerdegegner 3 Herrn H.________ Beschwerdegegner 4 Herrn I.________ Beschwerdegegner 5 und 15 weitere Beschwerdegegner/Beschwerdegegnerinnen Beschwerdegegnerschaft 5 – 20 alle per Adresse Herrn I.________ sowie Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Baubewilligungsbehörde Münchenwiler, Grissachstrasse 30, 1797 Münchenwiler 1/13 BVD 110/2023/50 I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführerin reichte am 18. August 2021 bei der Gemeinde Münchenwiler ein Baugesuch für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf der Parzelle Münchenwiler Grundbuchblatt Nr. L.________ ein. Die Parzelle liegt gemäss dem Zonenplan der Einwohnergemeinde München- wiler in der Gewerbezone (G).1 Die Gemeinde Münchenwiler leitete das Baugesuch zuständig- keitshalber an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland zur Behandlung weiter. Die Be- schwerdeführerin beabsichtigt, auf der Rückseite eines Gewerbegebäudes einen 20 m hohen An- tennenmast zu errichten. Gemäss den Angaben im Standortdatenblatt vom 31. März 2021 (Revi- sion: 1.8) sollen die geplanten Sendeantennen in den Frequenzbändern 700 bis 900 Megahertz (MHz), 1400 bis 2600 MHz und 3600 MHz betrieben werden. Ein Sendebetrieb mit Korrekturfaktor ist gemäss Standortdatenblatt vom 31. März 2021 (Revision 1.8) nicht vorgesehen. 2. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdegegnerinnen und die Be- schwerdegegner Einsprache. Mit Amtsbericht vom 25. Februar 2022 beantragte die Gemeinde Münchenwiler dem Regierungsstatthalteramt die Erteilung der Baubewilligung mit Auflagen und unter Vorbehalt positiver Amts- und Fachberichte. Das Amt für Umwelt und Energie (AUE) beur- teilte das Vorhaben im Fachbericht Immissionsschutz vom 24. Februar 2022 positiv. Die kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) kam in ihrem Bericht vom 30. Au- gust 2022 zum Schluss, dass das Vorhaben am geplanten Standort nicht ortsbildverträglich und daher nicht bewilligungsfähig sei. Gestützt auf die negative Beurteilung der OLK erteilte das Re- gierungsstatthalteramt Bern-Mittelland mit Bauentscheid vom 6. Februar 2023 den Bauabschlag. Dieser wurde vom Regierungsstatthalteramt aufgrund eines Fehlers bei den Verfahrenskosten mit Bauentscheid vom 22. Februar 2023 ersetzt. Mit Schreiben vom 22. Februar 2023 wies das Re- gierungsstatthalteramt die Verfahrensbeteiligten daraufhin, dass mit dem Bauentscheid vom 22. Februar 2023 die Rechtsmittelfrist neu zu laufen beginne. 3. Gegen den Bauentscheid vom 22. Februar 2023 reichte die Beschwerdeführerin mit Ein- gabe vom 27. März 2023 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragt die Aufhebung des Bauentscheids des Regierungsstatthalteramts vom 22. Fe- bruar 2023 und die Erteilung der Baubewilligung. Eventualiter beantragt sie die Aufhebung des Bauentscheids des Regierungsstatthalteramts vom 22. Februar 2023 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Erteilung der Baubewilligung. Die Beschwerdeführerin macht zusam- mengefasst geltend, der Bauabschlag sei in mehreren Punkten falsch, rechtswidrig und willkürlich. Sie ist der Meinung, die geplante Antennenanlage ordne sich gut in die Umgebung ein und sei bewilligungsfähig. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwech- sel durch, holte bei der Vorinstanz die Vorakten ein und gewährte den Einsprechenden die Mög- lichkeit, sich am Beschwerdeverfahren zu beteiligen. Im Schreiben vom 26. April 2023 teilte die Vorinstanz mit, sie verzichte unter Verweis auf die Akten auf das Einreichen einer förmlichen Ver- nehmlassungseingabe. Die Gemeinde Münchenwiler beantragte in ihrer Eingabe vom 21. April 2023 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 30. März 2023 hat sich der Beschwerdegegner 4, mit Eingabe vom 28. April 2023 die Beschwer- degegnerschaft 2 bis 3 sowie die Beschwerdegegnerschaft 5 bis 20 und mit Eingabe vom 4. Mai 2023 der Beschwerdegegner 1 am Beschwerdeverfahren beteiligt. Die Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner beantragen in ihren Eingaben ausdrücklich oder sinngemäss die Abwei- 1 Zonenplan der Einwohnergemeinde Münchenwiler vom 8. Februar 2002 im Massstab 1:2500 mit Änderungen, geneh- migt vom Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) am 20. Februar 2003. 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2/13 BVD 110/2023/50 sung der Beschwerde. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. Juni 2023 gewährte das Rechtsamt der BVD dem Beschwerdegegner 1 Einsicht in die amtlichen Akten und holte bei der Gemeinde Münchenwiler das Gemeindebaureglement in der Fassung des Mitberichtsverfahrens ein. Mit Verfügung vom 20. September 2023 erhielten die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Der Beschwerdegegner 1 hält in den Schlussbemerkungen vom 27. September 2023 an seinem Rechtsbegehren und den Ausführungen in seiner Beschwer- deantwort vom 4. Mai 2023 fest. Auch die Beschwerdeführerin hält in den Schlussbemerkungen vom 20. Oktober 2023 an ihrem Rechtsbegehren und ihrer Begründung in der Beschwerde vom 27. März 2023 fest. Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben keine Schlussbemerkungen einge- reicht. 5. Auf die Rechtsschriften und die vorhandenen Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG3 mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einspre- cherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Be- schwerdeführerin, deren Baugesuch abgewiesen wurde, ist durch den vorinstanzlichen Bauent- scheid formell und materiell beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. c) Nach Art. 40 Abs. 1 BauG beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage. Zur Wahrung der Frist muss die Beschwerde vor Fristablauf der Behörde, der schweizerischen Post oder einer schweizeri- schen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 42 Abs. 1 und 2 VRPG4). Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Zustellung des Entscheides bzw. der Ver- fügung zu laufen (Art. 41 Abs. 1 VRPG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächst- folgenden Werktag (Art. 41 Abs. 2 VRPG). Wird die Beschwerde nicht rechtzeitig eingereicht, tritt die Behörde auf die Beschwerde nicht ein. d) Der Beschwerdegegner 4 bringt vor, die Beschwerde sei abzuweisen, weil die 30-tägige Beschwerdefrist nicht eingehalten sei. Der Bauabschlag datiere vom 6. Februar 2023 und vom 22. Februar 2023. Die Beschwerde sei jedoch erst am 27. März 2023 bei der BVD eingegangen. e) Vorliegend verweigerte die Vorinstanz die Baubewilligung für den Neubau der Mobilfunkan- tenne mit Bauentscheid vom 6. Februar 2023. Diesen Entscheid ersetzte die Vorinstanz aufgrund eines Fehlers bei den Verfahrenskosten mit einem neuen Bauentscheid vom 22. Februar 2023. Im Begleitschreiben vom 22. Februar 2023 teilte die Vorinstanz den Verfahrensbeteiligten mit, dass der Fristenlauf gemäss Rechtsmittelbelehrung mit dem Bauentscheid vom 22. Februar 2023 neu zu laufen beginne. Demzufolge ist für die Einhaltung der Beschwerdefrist die Zustellung des zweiten Bauentscheids vom 22. Februar 2023 massgeblich. Der zweite Bauentscheid vom 22. Fe- bruar 2023 wurde der Beschwerdeführerin den Akten zufolge am 24. Februar 2023 zugestellt bzw. 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 3/13 BVD 110/2023/50 eröffnet.5 Die dreissigtägige Beschwerdefrist begann folglich am 25. Februar 2023 zu laufen. Da der dreissigste Tag auf den Sonntag, 26. März 2023, fiel, endete die Rechtsmittelfrist nach Art. 41 Abs. 2 VRPG am nächsten Werktag, d.h. am Montag, 27. März 2023. Die Beschwerdeführerin übergab ihre Beschwerde gemäss den Akten am 27. März 2023 der schweizerischen Post.6 An- ders als der Beschwerdegegner 4 meint, ist damit die 30-tägige Beschwerdefrist eingehalten. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Rechtliche Grundlagen zum Ortsbild- und Landschaftsschutz a) Umstritten ist, ob die geplante Mobilfunkanlage mit den Vorschriften über den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes vereinbar ist. b) Nach Art. 9 Abs. 1 BauG dürfen Bauten und Anlagen Landschaften sowie Orts- und Stras- senbilder nicht beeinträchtigen. Diese Vorschrift stellt die «ästhetische Generalklausel» im Sinne eines allgemeinen Beeinträchtigungsverbots dar. Art. 17 Abs. 1 BauV7 konkretisiert diese Vor- schrift: Aussenanlagen für Radio- und Fernsehempfang sowie für Funkzwecke und dergleichen sind möglichst unauffällig zu gestalten und anzubringen; sie dürfen die Landschaft und das Orts- bild nicht beeinträchtigen. Schutzobjekt des Ortsbild- und Landschaftsschutzes ist der Aussen- raum, soweit er von einem allgemein begangenen Standort aus als Einheit wirkt und als solcher erfassbar ist. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur beste- henden Überbauung schafft, der erheblich stört.8 Darüber hinaus sind die Gemeinden befugt, ei- gene Ästhetikvorschriften zu erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können (Art. 9 Abs. 3 BauG und Art. 17 Abs. 1 letzter Satz BauV). Solche Vorschriften müssen aber, um eine selbständige Bedeutung zu haben, konkreter gefasst sein als die kantonalen und dürfen Letz- tere nicht nur allgemein anders umschreiben.9 c) In der Gemeinde Münchenwiler ist zurzeit eine Ortsplanungsrevision hängig. Die BVD hat bei der Gemeinde Münchenwiler das neue Baureglement, datiert vom 23. März 2023, eingeholt. Das Baureglement in der Fassung vom 23. März 2023 war Gegenstand des Mitwirkungsverfah- rens, das vom 3. April 2023 bis zum 30. April 2023 durchgeführt wurde. In seiner Beschwerde- antwort vom 4. Mai 2023 verweist der Beschwerdegegner 1 auf die Regelung von Art. 513 des Baureglements des Mitberichtsverfahrens. Diese Regelung enthält neue Vorschriften für Mobil- funkanlagen, namentlich ein Kaskadenmodell. Es ist daher zunächst zu klären, ob die neue Be- stimmung von Art. 513 des Baureglements in der Fassung vom 23. März 2023 auf die geplante Antennenanlage anwendbar ist. d) Bauvorhaben sind grundsätzlich nach dem im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs geltenden Recht zu beurteilen (Art. 36 Abs. 1 BauG). Hat eine neue Nutzungsordnung bei der Gesucheinreichung bereits öffentlich aufgelegen und tritt diese während eines laufenden Verfah- rens in Kraft, so ist ausschliesslich das neue Recht massgebend. Die Beschwerdeführerin hat das Baugesuch am 18. August 2021 mittels elektronischem Übermittlungssystem (e-Bau) eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt war die Ortsplanungsrevision mit dem neuen Baureglement noch nicht öf- fentlich aufgelegt, wobei als öffentliche Auflage nach Art. 36 Abs. 2 BauG jene des Einsprache- verfahrens nach Art. 60 BauG und nicht jene des Mitberichtsverfahrens gilt.10 Auch ist die Orts- 5 Vgl. Zustellcouvert hinter pag. 13 der Beschwerdeakten der BVD 110/2023/50. 6 Vgl. Zustellcouvert pag. 14 der Beschwerdeakten der BVD 110/2023/50. 7 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1). 8 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9-10 N. 13 f. 9 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 4. 10 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 36 N. 4. 4/13 BVD 110/2023/50 planungsrevision bis heute nicht in Kraft treten. Daher ist im vorliegenden Fall das GBR in der Fassung vom 7. Dezember 2017 anwendbar.11 Der Beschwerdegegner 1 kann mit dem Verweis auf die hängige Ortsplanungsrevision nichts zu seinen Gunsten ableiten. e) Art. 13 GBR geht mit dem Erfordernis der guten Gesamtwirkung über die Generalklausel von Art. 9 Abs. 1 BauG hinaus, womit ihm selbständige Bedeutung zukommt.12 An das Erfordernis der «guten Gesamtwirkung» gemäss Art. 7 Abs. 1 und 2 GBR dürfen nicht unverhältnismässig hohe Ansprüche gestellt werden. Das bedeutet bei durchschnittlichen örtlichen Gegebenheiten, dass das Mittelmass der Umgebung nicht gestört werden darf und sich eine neue Baute oder Anlage an den qualitativ hochwertigeren Bauten und Anlagen der Umgebung zu orientieren hat.13 Die Formulierung «gute Gesamtwirkung» stellt einen unbestimmten Gesetzesbegriff dar. Wird die Anwendung einer von der Gemeinde erlassenen Bestimmung Gegenstand eines Beschwerdever- fahrens, haben die Rechtsmittelinstanzen zu prüfen, ob die von der Gemeinde geltend gemachte Auslegung rechtlich haltbar ist.14 Bei der Konkretisierung der erwähnten Formulierung bedarf es oft eines besonderen Fachwissens. Die OLK berät unter anderem Justizbehörden in Fragen der Ästhetik (Art. 4 Abs. 1 OLKV15). Für die Gestaltung von Bauten und Anlagen enthält Art. 13 GBR in der geltenden Fassung vom 7. Dezember 2017 folgende Regelung: 1 Alle Bauten und Anlagen sind hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung, ihrer Einzelheiten und Proportionen so zu gestalten, dass zusammen mit den bestehenden oder vorauszusehenden Bauten eine gute Gesamt- wirkung entsteht. 2 Alle Bauten müssen sich durch Verwendung geeigneter Materialien und Farben gut in das Orts- und Land- schaftsbild einfügen. f) Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung lassen sich Mobilfunkanlagen unter äs- thetischen Gesichtspunkten nicht ohne Weiteres mit Gebäuden, auf welche die Gestaltungsnor- men in erster Linie zugeschnitten sind, vergleichen.16 Zum einen ist das Erscheinungsbild einer Mobilfunkanlage – namentlich Durchmesser und Höhe des Masts sowie die Anzahl und optische Erscheinung der Antennen – vorwiegend durch die technischen Gegebenheiten bedingt. Die Ge- staltungsmöglichkeiten der Mobilfunkbetreiberinnen sind daher gering. Ausserdem besteht die Be- sonderheit, dass Mobilfunkanlagen aufgrund ihrer Funktion in der Regel gut sichtbar sind, womit ihnen praktisch an jedem Standort von vornherein etwas Störendes anhaftet. Dies allein vermag jedoch nicht ohne Weiteres einen Bauabschlag zu rechtfertigen, ansonsten würde aus den kom- munalen Ästhetiknormen ein flächendeckendes Mobilfunkantennenverbot resultieren, was nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprechen kann und raumplanungs- bzw. fernmelderechtlich pro- blematisch wäre.17 Auch ist zu beachten, dass Mobilfunkantennen aufgrund der betrieblich be- dingten Höhe regelmässig geeignet sind, Silhouetten zu brechen und Horizonte zu teilen. Soweit der Silhouette bzw. dem Horizont nicht eine erhöhte Schutzwürdigkeit zukommt, vermag diese Wirkung allein daher ebenfalls nicht einen Bauabschlag zu rechtfertigen.18 Auch das Bundesge- 11 Baureglement der Einwohnergemeinde Münchenwiler vom 8. Februar 2002, letztmals am 7. Dezember 2017 geän- dert, genehmigt vom Amt für Gemeinden und Raumordnung am 5. April 2018. 12 BVR 2008 S. 117 E. 2a; vgl. auch Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 4 f. 13 BVR 2009 S. 328 E. 5.3; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 4a zweites Lemma. 14 VGE 22887 vom 21. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen. 15 Verordnung vom 27. Oktober 2010 über die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLKV, BSG 426.221). 16 Vgl. VGE 2020/409 vom 15. Februar 2022 E. 4.3. 17 Vgl. VGE 2011/303 vom 1. Juli 2012 E. 4.3 mit Hinweisen. 18 Vgl. zum Ganzen BVR 2007 S. 126; VGE 23330 vom 31. März 2009 E. 4.4.3; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 17 neuntes Lemma und N. 29b fünftes Lemma mit weiteren Hinweisen. 5/13 BVD 110/2023/50 richt betont, dass die Anwendung einer Ästhetikbestimmung bundesrechtswidrig sein kann, wenn damit jeglicher Bau von Mobilfunkantennen in einem Dorf verhindert wird.19 Diesen Umständen ist bei der Beurteilung gebührend Rechnung zu tragen. 3. Ortsbild- und Landschaftsschutz a) Die Vorinstanz erteilte den Bauabschlag im Wesentlichen gestützt auf die negative Beurtei- lung durch die OLK. Sie führte insbesondere aus, dass sowohl aus dem Bericht der OLK als auch aus den Abbildungen in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2022 er- sichtlich sei, dass die geplante Antennenanlage das Ortsbild der Siedlung im «Loch» stark beein- flusse. Insbesondere die Fotomontagen der Positionen F1 bis F4 in der Stellungnahme vom 10. Oktober 2022 würden eindrücklich zeigen, dass die Antennenanlage alle umliegenden bauli- chen Strukturen deutlich überrage und aus allen Blickrichtungen auf die Ortschaft erkennbar sei. Darüber hinaus überrage die Antenne, insbesondere von den Positionen F1 (Nordosten) und F3 (Süden) her betrachtet, auch den landschaftlichen Hintergrund und bilde sich deutlich vor dem Horizont ab. Auch aus der scheinbar «günstigeren» Blickposition F2 (Nordosten) stelle die ge- plante Antennenanlage einen markanten Blickfang dar und präge das Ortsbild nachhaltig. Die strittige Anlage verstosse daher gegen die anwendbaren Ästhetikbestimmungen von Art. 9 Abs. 1 BauG und Art. 17 Abs. 1 BauV. Das Bauvorhaben könne deshalb nicht bewilligt werden. Der Hin- weis der Beschwerdeführerin auf bereits bestehende und störende Infrastrukturanlagen gehe fehl, da diese deutlich ausserhalb des Dorfperimeters lägen. Sie würden daher im Gegensatz zum Bau- vorhaben nicht aus allen Blickwinkeln als Bestandteil des Siedlungsgebietes wahrgenommen. Weiter führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe in ihren Eingaben und insbeson- dere in ihren Stellungnahmen vom 10. und 31. Oktober 2022 zwar die Geeignetheit anderer Stand- orte thematisiert. Sie hielt jedoch fest, es bleibe schlussendlich dabei, dass die Beschwerdefüh- rerin keine Standortevaluation durchgeführt habe. Auch sei nicht ersichtlich, dass eine solche zu einer anderen Beurteilung der Sachlage durch die OLK oder die Baupolizeibehörde geführt hätte. Ergänzend hielt die Vorinstanz fest, dass Baubewilligungen für Mobilfunkanlagen in Landwirt- schaftszonen zwar Ausnahmecharakter hätten, aber nicht gänzlich ausgeschlossen seien. Man- gels einer Standortevaluation sei nicht hinreichend belegt, weshalb es der Beschwerdeführerin verwehrt sein soll, eine kleinere oder weniger exponierte Mobilfunkanlage an einem weniger sen- siblen Standort zu errichten. Auch wenn die Siedlung «A.________» selbst ausserhalb des ISOS- Perimeters von nationaler Bedeutung liege, gebiete die räumliche Nähe zu den sensiblen Inhalten des ISOS-Perimeters eine umgebungsbildschonende Planung. Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, dass sich aus der Mobilfunkkonzession kein Rechtsanspruch auf die Erstellung einer Mobilfunkanlage an einem bestimmten Standort ableiten lasse. b) Die Gemeinde Münchenwiler hielt in ihrer Stellungnahme vom 21. April 2023 fest, sie schliesse sich der Beurteilung der OLK vollumfänglich an. Im Übrigen verwies sie auf ihre Stel- lungnahme vom 7. Oktober 2022 zuhanden der Vorinstanz. Auch die Beschwerdegegner 1 bis 3 und 5 bis 20 erachteten in ihren Eingaben die geplante Mobilfunkanlage am fraglichen Standort als nicht ortsbildverträglich. c) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beurteilung der Vorinstanz bezüglich der Einordnung sei falsch. Sie habe mit einer Vielzahl von Fotomontagen aufgezeigt, dass sich die strittige Mobil- funkanlage ihrer Ansicht nach viel besser in die Landschaft einordne, als dies die Vorinstanz ge- stützt auf die Beurteilung der OLK beurteilt habe. Sie habe auch darauf hingewiesen, dass die von der OLK beliebt gemachten Alternativstandorte wie die Gittermasten der Hochspannungsleitun- 19 BGer 1C_49/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 4.3. 6/13 BVD 110/2023/50 gen, der Autobahnperimeter und der Waldrand keine valablen Alternativstandorte darstellen wür- den. Auch käme aus funktechnischen Gründen keine der bestehenden Antennenanlagen für eine Mitbenutzung infrage. Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe sich über ihre fachtechnische Beurteilung hinweggesetzt, indem sie ausgeführt habe, es brauche die Mobilfunk- anlage nicht unbedingt, um ihren Versorgungsauftrag zu erfüllen. Ausserdem macht die Be- schwerdeführerin geltend, dass die Anlage mit einer Masthöhe von 20 m nicht als überdurch- schnittlich dimensioniert beurteilt werden könne. Die Antennenhöhe sei damit begründet, das Ge- biet sinnvoll zu versorgen. Zudem weist sie darauf hin, dass bei einer möglichen Erstellung von Mobilfunkanlagen innerhalb der Bauzone keine Verpflichtung zur Prüfung von Alternativstandorten bestehe. Es sei auch weder ein Bedürfnisnachweis noch eine Interessenabwägung erforderlich. Ergänzend hält sie schliesslich fest, sie habe im Vorverfahren eingehend dargelegt, dass im Mün- chenwiler Quartier «A.________» eine Mobilfunk-Versorgungslücke bestehe, die sie mit dem ge- planten Standort schliessen wolle. d) Die OLK hat in ihrem Bericht vom 30. August 2022 das nähere und weitere Umfeld des Antennenstandortes wie folgt beschrieben: Der Standort der geplanten Mobilfunkanlage liege nördlich und deutlich unterhalb des historischen Schlosses und des alten Dorfkerns «A.________». Die angrenzenden bäuerlich-gewerblichen Häuser aus dem 19./20. Jahrhundert seien zwar im ISOS erwähnt, lägen aber nicht im ISOS-Perimeter der Schlossanlage. Die Häu- sergruppe «A.________» sei seit 2010 stetig durch neue Mehr- und Einfamilienhäuser ergänzt worden. Wie der Name des Gebietes bereits sage, befinde sich der Antennenstandort in einer Senke, die in eine flache Hügellandschaft eingebettet sei. Begrenzt durch die Topografie und klei- nere Waldflächen gebe es keine Sichtbeziehung zwischen der Schlossanlage und dem geplanten Standort der Mobilfunkanlage. Die Autobahn verschwinde kurz vor Münchenwiler in einem Tunnel, der zwischen dem historischen Bereich und der Senke durchführe. Ein weiteres räumlich trennen- des Element sei die Hochspannungsleitung mit ihren markanten Masten. Diese verlaufe von Ost nach West entlang der Autobahn. Die geplante Antenne sei rückseitig an einen Gewerbebau an- gegliedert, der sich am tiefsten Punkt der Senke befinde. Die Höhe des Antennenmastes betrage 20 m. e) Aus den Akten geht hervor, dass eine Delegation der OLK am 11. August 2022 eine Orts- besichtigung vorgenommen und Fotos gemacht hat.20 In ihrem Bericht vom 30. August 2022 hielt die OLK zu den Auswirkungen der geplanten Mobilfunkanlage auf das Orts- und Landschaftsbild fest, dass der gewählte Standort den Perimeter des Schlosses und des historischen Dorfes Mün- chenwiler nicht beeinträchtige. Weiter bemerkte sie, dass durch die topografische Senke die teils grossvolumigen Wohn- und Industriegebäude in der Umgebung verschwinden würden. Dennoch werde die Mobilfunkantenne mit den projektierten 20 m die nähere Umgebung nachhaltig prägen. Sie sei deutlich höher als die Gebäudehöhen der bebauten Umgebung. Nach Westen blickend rage sie markant über den sich dahinter befindenden Hügelzug heraus. Sie lasse sich zudem keinem räumlichen Element oder Hintergrund zuordnen. Ausserdem stellte die OLK fest, dass ihr keine Standortevaluation vorliege, die ihrer Ansicht nach zwingend hätte durchgeführt werden müssen. Schliesslich wies sie darauf hin, dass die bereits bestehende Hochspannungsleitung und die Autobahn störend in den Landschaftsraum eingreifen würden und sich deshalb die Frage stelle, ob sich die projektierte Mobilfunkantenne an einem dieser Elemente orientieren könne. Die OLK kam zum Schluss, dass der geplante Standort der Mobilfunkanlage nicht ortsbildverträglich und daher nicht bewilligungsfähig sei. Schliesslich hielt die OLK in ihrem Bericht fest, dass ein Standort zu suchen sei, der die geplante Antenne im Landschaftsraum räumlich und topgrafisch verankere, z.B. in Waldnähe. Auch merkte sie an, dass bereits bestehende Standorte anderer Mobilfunkanbieter gemeinsam genutzt werden sollten. 20 Vgl. pag. 449 und 451 in den Vorakten des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland. 7/13 BVD 110/2023/50 f) Zur Diskussion steht ein 20 m hoher Antennenmast (ohne Blitzschutz) in einer Gewerbe- zone. An der Mastspitze sind drei Antennenkörper mit einer Höhe von 1.50 m, einer Breite von 0.50 m und einer horizontalen Ausladung von rund 2.50 m vorgesehen. Hinter den geplanten An- tennenkörpern sind jeweils zwei rechteckige RRH-Elemente (sog. Remote Radio Heads) geplant. Der Standort für die geplante Mobilfunkantenne befindet sich unbestrittenermassen in keinem Ortsbilds- oder Landschaftsschutzgebiet und tangiert auch den ISOS-Perimeter der Schlossan- lage nicht. Ebenso wenig wird behauptet oder ist ersichtlich, dass die geplante Mobilfunkanlage die Umgebung von Baudenkmälern wesentlich beeinträchtigen könnte. Aus den Akten geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin verschiedene Alternativstandorte prüfte, namentlich ein Standort im Bereich des Nordostportals des Autobahntunnels «Les Vignes» und Standorte am Waldrand, rund 100 m Luftlinie östlich des strittigen Standorts der Mobilfunkanlage. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt, dass im vor- instanzlichen Verfahren keine Alternativstandorte geprüft worden wären. Entscheidend ist indes- sen die Beurteilung der OLK, wonach die geplante Anlage die nähere Umgebung nachhaltig prä- gen werde, weil sie deutlich höher sei als die Gebäudehöhen der bebauten Umgebung, nach Wes- ten blickend markant über den sich dahinter befindenden Hügelzug hinausrage und sich keinem räumlichen Element oder Hintergrund zuordnen lasse. Diese Beurteilung der OLK, auf welche sich auch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid gestützt hat, ist für die BVD nachvollziehbar und plausibel. Es besteht kein Anlass, von der nachvollziehbaren fachlichen Meinung der OLK abzu- weichen, zumal der Beurteilung von Fachbehörden regelmässig eine erhöhte Beweiskraft zu- kommt und die entscheidende Behörde nur aus triftigen Gründen davon abweichen soll.21 Solche Gründe liegen hier nicht vor. g) Wie bereits ausgeführt, ist die geplante Antenne an ein Gewerbegebäude angegliedert, das Teil einer eigenständigen, kleineren und heterogenen Gebäudegruppe im Gebiet «A.________» ist. Das innere Siedlungsbild im Gebiet «A.________» ist geprägt durch eine offene Bebauung mit teils grosszügigen begrünten Aussenräumen oder mit asphaltierten Vorplätzen. Das eingezonte, kleinräumige Gebiet «A.________» ist allseitig von der Landwirtschaftszone umgeben und weist trotz des Konglomerats von neueren, zweigeschossigen Einfamilienhäusern am M.________weg und den Reiheneinfamilienhäusern im Mülibachquartier sowie den teilwiese grossvolumigen Ge- werbegebäuden der J.________ AG an der N.________strasse 30 und 30b einen stark ländlich geprägten Charakter auf.22 Das Gebiet «A.________» ist durch die topografische Situation der Geländekammer und den offenen Wilerbach klar vom historischen Siedlungskern von München- wiler getrennt. Wie die Fotos der OLK zeigen, markiert der Wilerbach mit seiner beidseitigen Ufervegetation mit üppigen Gebüschen und Ufergehölzen als natürliches Landschaftselement den Übergang zur Landwirtschaftszone mit Acker- und Weideland.23 Entlang des Ostufers des Wiler- bachs verläuft eine Hauptwanderroute, die in der Senke über den B.________ zum höher gelege- nen historischen Siedlungskern von Münchenwiler führt. Die Gewerbehalle, an deren rückseitiger Stirnwand die Mobilfunkanlage geplant ist, liegt am tiefsten Punkt des bebauten Gebietes in einer Geländesenke. Durch die moderate Höhe von 5 m fügt sich die Gewerbehalle trotz ihres grossen Volumens gut in die bestehende Bebauung ein und verschwindet aus der Ferne gesehen teilweise sogar hinter der dichten Ufervegetation. Das geht ebenfalls aus den Fotos der OLK von ihrer Begehung hervor.24 Daher kann die Gesamtsituation der bestehenden Überbauung «A.________» trotz der heterogenen Bebauungsstruktur in Bezug auf die Bauhöhen als homogen und massstäblich bezeichnet werden. 21 Vgl. Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 19 N. 53 ff. 22 Vgl. Zonenplan der Einwohnergemeinde Münchenwiler vom 8. Februar 2002 im Massstab 1:2500 mit Änderungen, genehmigt vom Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) am 20. Februar 2003; Situationsplan im Massstab 1:1000 vom 31. März 2021 pag. 27 der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland; Projektpläne der Ge- meinde Münchenwiler in den Beschwerdeakten der BVD 110/2023/50. 23 Vgl. pag. 449 der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland. 24 Vgl. pag. 449 der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland. 8/13 BVD 110/2023/50 Demgegenüber überragt die geplante 20 m hohe Mobilfunkanlage die Höhen der umliegenden Wohnbauten und auch der Gewerbebauten der J.________ AG massiv, was in Bezug auf die Massstäblichkeit der bestehenden Bebauung zu einem markanten Bruch führen würde. Der Argu- mentation der Beschwerdeführerin, dass sich in der näheren Umgebung der strittigen Antenne diverse Kandelaber befinden, ist entgegenzuhalten, dass diese von der geplanten Antennenan- lage ebenfalls erheblich überragt werden. Die ästhetischen Auswirkungen der Anlage sind aus Sicht des inneren Ortsbildes deshalb der Einschätzung der OLK folgend als sehr prägend einzu- stufen. Dies gilt erst recht aus der Perspektive des äusseren Ortsbildes. In der unmittelbaren Um- gebung des geplanten Standorts befinden sich keine höheren Bauten oder Anlagen, wie das Foto der OLK in Blickrichtung Westen belegt.25 Die geplante Antennenanlage nimmt auch keine vor- handenen Gestaltungselemente auf, sondern würde in ihrer Bauweise und Dimension als massi- ves, vertikales und solitäres Element ins Auge springen und einen störenden Kontrast zur ländlich geprägten Umgebung bilden. Das gilt besonders bei Standorten östlich der Antennenanlage, na- mentlich auf dem O.________-Weg in Blickrichtung Westen. Aus dieser Blickrichtung überragt die Antennenanlage nicht nur die bestehende Dachlandschaft der Überbauung «A.________» mas- siv, sondern teilt aufgrund ihrer Höhe auch den dahinter liegenden Horizont zwischen den sanften Hügelzügen in störender Weise, wie auf dem Foto der OLK (Blickrichtung Westen) gut zu sehen ist.26. Daran ändert der Umstand nichts, dass sich in der Umgebung Gittermasten einer Hoch- spannungsleitung befinden. Das Trassee der Hochspannungsleitung ist gegenüber der Überbau- ung «A.________» zurückversetzt, so dass von Osten sowie von Nord- und Südosten her, na- mentlich vom O.________-Weg bis zur Einmündung in die N.________strasse und weiter auf dem Abschnitt der N.________strasse bis auf die Höhe der Brücke des Wilerbachs, die Anlage ohne Gittermast im Sichtfeld ist. Anzumerken ist dabei, dass in Blickrichtung Westen die vorgelagerte Ufervegetation den unteren Teil des Antennenmastes teilweise verdeckt. Der obere Teil des An- tennenmastes ist hingegen frei einsehbar und tritt aufgrund der ausladenden Sendetechnik an der Mastspitze besonders auffällig in Erscheinung, wie auf der Fotomontage in der Abbildung 2 der Beschwerdeführerin zu sehen ist.27 Auch von westlich liegenden Standorten aus, namentlich dem Feldweg «K.________», wirkt die Anlage als solitäres Element. Dieser Eindruck wird aufgrund der lockeren Bebauungsstruktur und den grosszügigen Aussenräumen der zweigeschossigen Einfa- milienhäuser am M.________weg noch verstärkt. Das geht ebenfalls aus der Fotodokumentation der OLK hervor (vgl. Blickrichtung Osten).28 Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, ist die geplante Mobilfunkanlage zwar aus grösserer Entfernung zusammen mit der Hochspannungs- leitung und je nach Blickwinkel zusammen mit deren Gittermasten wahrnehmbar, wie die Abbil- dungen 3, 4 (Position F3) und 5 der Fotomontagen der Beschwerdeführerin zeigen.29 Dieser Um- stand ändert jedoch nichts daran, dass die Antennenanlage aufgrund ihrer Entfernung zur Hoch- spannungsleitung dieser nicht als räumliches Element zugeordnet werden kann und aufgrund ihrer Höhe und der massiven Aufbauten an der Mastspitze immer noch einen markanten Blickfang dar- stellt und einen störenden Gegensatz zu den kleinmassstäblichen Bauhöhen in der Überbauung «A.________» schafft. Damit ist die Grenze des ästhetisch Verträglichen überschritten. h) Zwar sind Mobilfunkanlagen als Infrastrukturbauten in der Bauzone grundsätzlich zonen- konform, sofern sie die massgebenden Grenzwerte einhalten und im Wesentlichen der Versor- gung der Wohnzone dienen, in der sie errichtet werden sollen. Unbestritten ist auch, dass Mobil- funkantennen, wie erwähnt, funktionsbedingt immer eine gewisse Höhe aufweisen müssen und ihnen damit immer etwas Störendes anhaftet. Die in erster Linie auf Gebäude zugeschnittenen Ästhetikbestimmungen können daher nicht uneingeschränkt angewendet werden. Dies bedeutet 25 Vgl. pag. 449 der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland. 26 Vgl. pag. 449 der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland. 27 Vgl. pag. 9 der Beschwerdeakten der BVD 110/2023/50. 28 Vgl. pag. 449 der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland. 29 Vgl. pag. 9 ff. der Beschwerdeakten der BVD 110/2023/50. 9/13 BVD 110/2023/50 jedoch nicht, dass solche grundsätzlich zonenkonformen Antennenanlagen ohne Rücksicht auf die vorhandene konkrete Umgebungssituation und ohne Berücksichtigung ästhetischer Vorgaben realisiert werden können. So muss es auch für die Höhe von Mobilfunkanlagen aus ästhetischer Sicht eine Grenze geben, solange sich daraus kein flächendeckendes Verbot von Mobilfunkan- tennen ergibt. Auch Mobilfunkanlagen haben sich daher – wenn auch in reduziertem Umfang – an die bestehenden ästhetischen Vorgaben zu halten. Dies gilt entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin auch dann, wenn die Umgebung nicht besonders schutzwürdig ist und kein ge- schütztes Ortsbild oder Baudenkmal betroffen ist. So hat das Verwaltungsgericht einer Mobilfunk- anlage in einer typischen Gewerbezone ohne besondere Schutzwürdigkeit allein wegen ihrer Höhe, ihres dadurch prägenden Erscheinungsbildes und ihres massiven Überragens der umlie- genden Bauten und des angrenzenden Hügelzugs die Baubewilligung verweigert.30 i) Auch wenn funktechnische Gründe für den Standort sprechen, erweist sich die freistehende Anlage mit der Höhe von 20 m im ländlich geprägten Umfeld, den geringen Bauhöhen in der Über- bauung «A.________» und der Lage in der Senke als überdimensioniert. Zudem fehlt die räumli- che bzw. topographische Verankerung im Landschaftsraum. Dass sich die Anlage ideal einordne, kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin somit nicht gesagt werden. Das Gegenteil ist der Fall. Die Mobilfunkanlage fügt sich nicht gut in das Orts- und Landschaftsbild ein und es entsteht zusammen mit den bestehenden Bauten keine gute Gesamtwirkung. Die Anlage würde in der vorliegenden Umgebung einen auffälligen und erheblich störenden Fremdkörper darstellen und zu einer unzulässigen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes führen. Die hier an- wendbaren Ästhetikbestimmungen (Art. 9 Abs. 1 BauG sowie Art. 13 GBR) sind durch das Vorha- ben verletzt. Daran ändert nichts, dass der geplante Standort an einer Gewerbebaute angegliedert ist, sich in der weiteren Umgebung eine Hochspannungsleitung befindet und es sich aus ästheti- scher Sicht nicht um eine sehr sensible Umgebung handelt. Zudem hat sich die Gemeinde Mün- chenwiler im Beschwerdeverfahren klar gegen die geplante Mobilfunkanlage ausgesprochen und erklärt, dass sie in Bezug auf alternative Standorte zur Diskussion bereit sei. Damit stehen der negativen Beurteilung der Anlage auch Aspekte der Gemeindeautonomie nicht entgegen. Dass die Vorinstanz das Bauvorhaben gestützt auf den Bericht der OLK nicht bewilligte, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. j) Abschliessend ist auf Folgendes hinzuweisen: Wie die Vorinstanz im angefochtenen Bau- entscheid zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich aus der Mobilfunkkonzession kein Rechtsan- spruch auf die Errichtung einer Mobilfunkanlage an einem bestimmten Standort.31 Im vorliegenden Fall hat die nachvollziehbare fachliche Beurteilung der OLK ergeben, dass die geplante Anlage unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse bloss im kleinräumigen Baugebiet «A.________» nicht orts- und landschaftsbildverträglich ist. Insofern ergibt sich daraus kein flächendeckendes Verbot für Mobilfunkantennen im gesamten Gemeindegebiet. Der Versor- gungsauftrag der Beschwerdeführerin wird folglich mit der Verweigerung der Baubewilligung am konkreten Standort nicht vereitelt oder über Gebühr erschwert. Zu beachten ist weiter, dass die strittige Mobilfunkanlage vorliegend nicht nur der Versorgung der Überbauung «A.________» in der Bauzone hätte dienen sollen, sondern auch Gebieten weit darüber hinaus, wie aus der Netz- abdeckungskarte der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 20. Oktober 2023 hervor geht. Danach umfasst die Versorgungslücke, die mit der strittigen Mobilfunkanlage hätte geschlos- sen werden sollen, wozu auch der offene Autobahnabschnitt zwischen den Tunnels «Combette» und «Les Vignes» gehört, überwiegend Gebiete ausserhalb der Bauzone. Ein allfälliger Standort ausserhalb der Bauzone fällt somit nicht von vornherein ausser Betracht, wenn er räumlich und topografisch gut in die Umgebung bzw. Landschaft eingebettet ist. Soweit die Beschwerdeführerin auf die Versorgungslücke und die Eignung des strittigen Standorts aus funktechnischen Gründen 30 VGE 21806 vom 27. Mai 2004 E. 4. 31 BVR 2007 S. 58 E. 5.2; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 29. 10/13 BVD 110/2023/50 verweist, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin ist der angefochtene Bauabschlag weder fehlerhaft noch rechtswidrig oder will- kürlich, sondern sachlich vertretbar und rechtlich haltbar. 4. Fazit und Sistierung des Beschwerdeverfahrens Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und der Bauabschlag des Regierungsstatt- halteramts zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, die weiteren Vor- aussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung zu prüfen und auf die von den Beschwerde- gegnerinnen und den Beschwerdegegnern in ihren Eingaben vorgebrachten Rügen einzugehen. Auch ist das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid über die Sistierung des Beschwerde- verfahrens weggefallen. Der Sistierungsantrag des Beschwerdegegners 4 wird daher als gegen- standslos abgeschrieben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 5. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2200.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV32). b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht de- ren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschla- gung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Parteikosten des Beschwer- degegners 1 zu ersetzen. Nach Art. 11 Abs. 1 PKV33 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtli- chen Beschwerdeverfahren CHF 400.00 bis CHF 11 800.00 pro Instanz. Innerhalb des Rahmen- tarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG34). Die Anwältin des Beschwerdegegners 1 macht Parteikosten von CHF 7186.30 (Honorar CHF 6480.00, Auslagen CHF 192.50, Mehrwertsteuer CHF 513.80) geltend. Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand bestenfalls als durchschnittlich zu werten. Es fand nur ein Schriften- wechsel statt und ein Beweisverfahren wurde nicht durchgeführt. Die Schwierigkeit des Prozesses ist angesichts der strittigen Rechtsfrage als unterdurchschnittlich einzustufen. Auch ist die Bedeu- tung der Streitsache als unterdurchschnittlich zu werten, da es sich um ein Bauvorhaben mit einer unterdurchschnittlichen Bausumme handelt. Insgesamt erscheint daher ein Honorar von CHF 3750.00 als angemessen. Die Parteikosten des Beschwerdegegners 1 werden somit auf CHF 4246.05 festgelegt (Honorar CHF 3750.00, Auslagen CHF 192.50, Mehrwertsteuer CHF 303.55). Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner 1 somit die Parteikosten im Betrag von CHF 4246.05 zu ersetzen. c) Die Voraussetzungen für eine Parteikostenentschädigung an die übrigen Beschwerdegeg- nerinnen und Beschwerdegegner, an die Vorinstanz und an die Gemeinde Münchenwiler sind nicht erfüllt (Art. 104 Abs. 1 und Art. 4 VRPG). Sie haben keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. 32 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 33 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811). 34 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11). 11/13 BVD 110/2023/50 III. Entscheid 1. Der Sistierungsantrag des Beschwerdegegners 4 wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Bauentscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern- Mittelland vom 22. Februar 2023 wird bestätigt. 3. Die Verfahrenskosten von CHF 2200.00 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auf- erlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft er- wachsen ist. 4. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner 1 die Parteikosten im Betrag von CHF 4246.05 (inkl. Auslagen und inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 12/13 BVD 110/2023/50 IV. Eröffnung - C.________, eingeschrieben - Frau Rechtsanwältin E.________, eingeschrieben - Frau F.________ und Herrn G.________, eingeschrieben - Herrn H.________, eingeschrieben - Herrn I.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, per E-Mail - Baubewilligungsbehörde Münchenwiler, eingeschrieben - Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, zur Kenntnis, per E-Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen An- trag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift ent- halten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 13/13