Die von der Gemeinde verfügte Wiederherstellung wird in teilweiser Abweisung der Beschwerde bestätigt. Gleichzeitig werden die von ihr verlangten Gebühren von total CHF 3462.00 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf CHF 1297.00 gekürzt. Die Beschwerdeführenden obsiegen damit teilweise. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführenden die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV29). Die Beschwerdeführenden haben CHF 400.00 zu bezahlen. Sie haften dafür solidarisch (Art. 106 VRPG).