h) Die Gebühren von CHF 200.00 für die Stellungnahme des AGR sind ausgewiesen und dürfen in Rechnung gestellt werden. Nicht belegt ist hingegen, dass die Gemeinde einen Bericht in Bezug auf den Brandschutz eingeholt hat. Die geltend gemachten CHF 145.00 kann sie daher nicht einfordern. Die Auslagen von CHF 47.00 kann die Gemeinde hingegen verrechnen (Art. 1 Abs. 2 GebR). i) Zusammengefasst kann die Gemeinde für die Stellungnahme des AGR CHF 200.00 und für ihren eigenen Aufwand total CHF 1050.00 sowie Auslagenersatz von CHF 47.00 verlangen. Der von ihr geforderte Betrag wird damit von CHF 3462.00 auf CHF 1297.00 gekürzt. 4. Verfahrenskosten