Gerechtfertigt sind daher die Gebühren von CHF 40.00 für das Einholen der Stellungnahme des AGR (vgl. dazu Art. 28 Abs. 2 GebR), CHF 220.00 für einen Augenschein sowie ein Betrag von CHF 440.00 für das Verfassen des Bauentscheids (zwei bzw. vier Stunden à CHF 110.00, vgl. Art. 29 Abs. 3 und 28 Abs. 6 GebR). Zudem kann die Gemeinde für die Stellungnahme des AGR CHF 200.00 und den Auslagenersatz von CHF 47.00 verlangen. Weiterer Aufwand erscheint vorliegend aufgrund der klaren Ausgangslage und der bescheidenen Baute nicht gerechtfertigt.