Da die Bauherrschaft die Höhe des Pförtnerhäuschens auch nach der Aufforderung der Gemeinde in der zweiten Aufforderung zur Mängelbehebung nicht anpasste, war die Sachlage auch in Bezug auf die Wiederherstellung bereits früh im Verfahren hinreichend abgeklärt. Daher war die Gemeinde insbesondere nicht verpflichtet, den Anträgen der Bauherrschaft nachzukommen und zwei Augenscheine durchzuführen.28 Vielmehr hätte ein Augenschein gereicht. Danach hätte sie die Stellungnahme des AGR einholen und einen kurzen Entscheid verfassen sollen. Gerechtfertigt sind daher die Gebühren von CHF 40.00 für das Einholen der Stellungnahme des AGR (vgl. dazu Art.