g) Die Gemeinde hat vorliegend bereits früh die Aussichtslosigkeit des Baugesuchs erkannt und kommuniziert, was ihr auch per E-Mail und später mit Stellungnahme vom AGR bestätigt wurde. Aufgrund des Äquivalenzprinzips hätte sie daher darauf achten müssen, dass sich ihr Aufwand in vernünftigen Grenzen hält. Da die Bauherrschaft die Höhe des Pförtnerhäuschens auch nach der Aufforderung der Gemeinde in der zweiten Aufforderung zur Mängelbehebung nicht anpasste, war die Sachlage auch in Bezug auf die Wiederherstellung bereits früh im Verfahren hinreichend abgeklärt.